Mietdauer
Mietwagen nach Totalschaden: Was gilt während der Wiederbeschaffung?
Kurz beantwortet
Beim Totalschaden wird Ihr Auto nicht repariert, sondern ersetzt. Erstattungsfähig ist deshalb nicht die Reparaturdauer, sondern die Zeit, die Sie für die Schadensfeststellung, eine angemessene Überlegung und die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs brauchen. Das Gutachten nennt dafür eine Wiederbeschaffungsdauer als Orientierung. Dauert die Ersatzbeschaffung länger – etwa wegen Lieferzeiten oder fehlender Mittel –, sollten Sie die gegnerische Versicherung frühzeitig informieren, sonst droht eine Kürzung.
Was beim Totalschaden anders ist
Bei einem Totalschaden wird Ihr Auto nicht repariert. Das ist der Fall, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht sinnvoll – meist, weil die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen. Dann spricht man vom wirtschaftlichen Totalschaden.
Für den Mietwagen hat das eine wichtige Folge: Es kommt nicht auf die Reparaturdauer an, sondern auf die Zeit, die Sie brauchen, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Wie die Mietdauer bei einer Reparatur bemessen wird, erklärt der Artikel Wie lange bekommt man einen Mietwagen? Hier geht es nur um die Besonderheiten des Totalschadens.
Die Schadenfeststellung: Erst das Gutachten schafft Klarheit
Ob ein Totalschaden vorliegt, steht direkt nach dem Unfall oft noch nicht fest. In der Regel ermittelt ein Sachverständiger in einem Gutachten unter anderem:
- Reparaturkosten: Was würde die Instandsetzung kosten?
- Wiederbeschaffungswert: Was kostet ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Markt?
- Restwert: Was ist das beschädigte Auto noch wert?
- Wiederbeschaffungsdauer: Wie lange dauert es voraussichtlich, ein vergleichbares Fahrzeug zu finden?
Die Zeit bis zum Gutachten gehört zur erstattungsfähigen Ausfallzeit. Der Bundesgerichtshof hat es nicht beanstandet, dass ein Geschädigter das schriftliche Gutachten abwartete, bevor er sich um ein Ersatzfahrzeug kümmerte (BGH, VI ZR 363/11).
Reparaturdauer und Wiederbeschaffungsdauer im Vergleich
| Merkmal | Reparatur | Totalschaden |
|---|---|---|
| Was passiert mit dem Auto? | Es wird instand gesetzt | Es wird durch ein anderes Fahrzeug ersetzt |
| Maßgeblicher Zeitraum | Reparaturdauer | Wiederbeschaffungsdauer |
| Orientierung im Gutachten | voraussichtliche Reparaturdauer | voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer |
| Typische Verzögerungen | Ersatzteile, Werkstattauslastung | Fahrzeugsuche, Lieferzeit, Finanzierung, Zulassung |
| Ihr Einfluss | Auswahl und Überwachung der Werkstatt | Eigene Suche und Kaufentscheidung |
Nach der Rechtsprechung besteht der Anspruch für die erforderliche Ausfallzeit, also für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, VI ZR 363/11). Der Bundesgerichtshof hat das für den Nutzungsausfall formuliert; für den Mietwagen kommt es nach § 249 BGB ebenfalls darauf an, welcher Zeitraum erforderlich war.
Die Rolle des Gutachtens und Ihrer individuellen Umstände
Die im Gutachten genannte Wiederbeschaffungsdauer ist eine Prognose. Sie ist eine wichtige Orientierung, auf die sich Versicherungen in der Praxis häufig stützen. Sie ist aber keine feste Grenze, die in jedem Fall gilt: Entscheidend ist, wie lange die Ersatzbeschaffung bei zügigem und vernünftigem Vorgehen tatsächlich dauert.
Eine allgemeingültige Zahl von Tagen gibt es deshalb nicht. Wie lange die Suche dauert, hängt unter anderem ab von:
- dem Fahrzeugtyp – gängige Modelle sind meist schneller zu finden als seltene oder speziell ausgestattete,
- der regionalen Marktlage,
- Feiertagen und Wochenenden,
- der Frage, ob Sie ein Gebraucht- oder ein Neufahrzeug kaufen.
Ersatzbeschaffung tatsächlich betreiben
Während der Mietwagen läuft, sollten Sie sich aktiv um ein Ersatzfahrzeug kümmern. Nach § 254 BGB müssen Sie den Schaden so gering halten, wie es Ihnen zumutbar ist. Wer die Suche aufschiebt, riskiert, dass die Versicherung nur die Zeit erstattet, die bei zügigem Vorgehen nötig gewesen wäre.
Sonderfall: Neuwagen mit langer Lieferzeit
Ein Neuwagen hat oft eine Lieferzeit, die weit über der Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten liegt. Hier gelten Einschränkungen:
- Wer schon vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hatte, bekommt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen Ersatz für die Zeit bis zur Lieferung, die über den im Gutachten veranschlagten Wiederbeschaffungszeitraum hinausgeht (BGH, VI ZR 211/08).
- Entscheiden Sie sich nach dem Unfall für einen Neuwagen mit langer Lieferzeit, kann von Ihnen verlangt werden, die Zeit wirtschaftlich zu überbrücken, etwa mit einem günstigeren Übergangsfahrzeug. Sprechen Sie das vorher mit der gegnerischen Versicherung ab.
Sonderfall: Ihnen fehlt das Geld für das Ersatzfahrzeug
Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Sie sind in der Regel nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln oder per Kredit vorzufinanzieren (BGH, VI ZR 115/19).
Können Sie ein Ersatzfahrzeug erst kaufen, wenn die Versicherung zahlt, sollten Sie das der Versicherung aber rechtzeitig mitteilen. Das OLG Düsseldorf hat in einem solchen Fall eine Pflicht zum Hinweis aus § 254 Abs. 2 BGB abgeleitet und die Entschädigung gekürzt, weil der Hinweis unterblieb (OLG Düsseldorf, 1 U 139/18). Ein solcher Hinweis gibt der Versicherung die Möglichkeit, einen Vorschuss zu zahlen.
Was Sie dokumentieren sollten
- Datum des Gutachtenauftrags und Eingang des Gutachtens
- Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten
- Ihre Suche: gespeicherte Inserate, Händleranfragen, Besichtigungstermine – mit Datum
- Gründe für Verzögerungen, etwa fehlende passende Angebote, Lieferzeiten oder Zulassungstermine
- Mitteilungen an die Versicherung, insbesondere Hinweise auf Verzögerungen oder fehlende Mittel
- Kaufvertrag und Zulassung des Ersatzfahrzeugs
- Mietvertrag, Verlängerungen und Rückgabeprotokoll
Wann eine individuelle Klärung sinnvoll ist
In diesen Situationen sollten Sie die Mietdauer vorab mit der Versicherung abstimmen oder sich beraten lassen:
- Die Ersatzbeschaffung dauert absehbar deutlich länger als im Gutachten angegeben.
- Sie möchten einen Neuwagen mit längerer Lieferzeit kaufen.
- Sie können das Ersatzfahrzeug erst nach Zahlung der Versicherung finanzieren.
- Die Versicherung bestreitet den Totalschaden oder die Höhe des Wiederbeschaffungswerts.
- Es gibt Streit über die Haftung.
Brauchen Sie in der Übergangszeit nicht täglich ein Auto, kann statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung infrage kommen. Die Unterschiede erklärt der Artikel Mietwagen oder Nutzungsausfall.
Quellen
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 254 BGB – Mitverschulden und Schadensminderungspflicht – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 (erforderliche Ausfallzeit, Abwarten des Gutachtens) – Bundesgerichtshof
- BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08 (bereits bestellter Neuwagen) – Bundesgerichtshof
- BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19 (Finanzierung der Schadensbeseitigung) – Bundesgerichtshof
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019 – 1 U 139/18 (Hinweis auf Verzögerung bei fehlenden Mitteln) – Justiz NRW, Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe Kosten erstattet werden, hängt vom Einzelfall ab. Mietwagen-nach-Unfall.de vermittelt Mietwagen und erbringt keine Rechtsdienstleistungen.
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