Eigener Schaden

Leihwagen bei selbstverschuldetem Unfall: Welche Möglichkeiten bieten Versicherung und Schutzbrief?

Kurz beantwortet

Haben Sie den Unfall allein verursacht, zahlt keine gegnerische Versicherung Ihren Leihwagen. Auch die Vollkasko ersetzt nach den Musterbedingungen der Versicherer keine Mietwagenkosten. Ein Ersatzfahrzeug kommt dann nur über vertragliche Zusatzleistungen infrage – etwa einen Schutzbrief, einen Werkstatt-Baustein der Kaskoversicherung oder eine Mobilitätsgarantie – oder Sie mieten auf eigene Kosten. Was genau gilt, steht in Ihren Vertragsbedingungen.

Der Unterschied zum fremdverschuldeten Unfall

Nach einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, ersetzt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ihren Schaden – dazu können auch Mietwagenkosten gehören. Das erklärt der Artikel Mietwagen nach unverschuldetem Unfall.

Haben Sie den Unfall dagegen allein verursacht, fehlt diese Grundlage. Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nur die Schäden der anderen Unfallbeteiligten. Für das eigene Fahrzeug besteht dort ausdrücklich kein Versicherungsschutz (GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Ziffer A.1.5.3).

Teilschuld ist nicht Alleinschuld

Bevor Sie von „selbstverschuldet“ ausgehen, lohnt ein genauer Blick auf den Unfallhergang. Waren mehrere Fahrzeuge beteiligt, wird der Schaden nach den Verursachungsanteilen verteilt (§ 17 StVG, § 254 BGB). Trifft den Unfallgegner eine Mitschuld, kann er – beziehungsweise seine Versicherung – Ihnen einen entsprechenden Anteil Ihres Schadens ersetzen, auch anteilige Mietwagenkosten. Wie das abläuft, steht im Artikel Wer zahlt den Mietwagen nach einem Unfall?

Zahlt die Vollkasko einen Leihwagen?

In der Regel nicht. Die Vollkaskoversicherung ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug, auch nach einem selbst verursachten Unfall. Folgekosten wie einen Mietwagen oder Nutzungsausfall umfasst sie nach den Musterbedingungen des Versicherungsverbands aber nicht: Unter „Was wir nicht ersetzen“ nennen die AKB ausdrücklich „Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs“ (Ziffer A.2.5.7.1).

Die AKB sind unverbindliche Musterbedingungen. Versicherer können davon abweichen und tun das teilweise auch – meist über zusätzliche Bausteine. Maßgeblich ist deshalb immer Ihr eigener Vertrag.

Welche vertraglichen Möglichkeiten es geben kann

Ob Sie nach einem selbst verschuldeten Unfall einen Ersatzwagen bekommen, hängt davon ab, welche Zusatzleistungen Sie vereinbart haben. Die folgenden Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Regelungen sind. Sie sind kein Marktüberblick, und Bedingungen ändern sich.

Kfz-Schutzbrief

Ein Schutzbrief ist eine Zusatzversicherung für Hilfe nach Panne oder Unfall, die oft zusammen mit der Kfz-Versicherung abgeschlossen wird. In den GDV-Musterbedingungen ist ein Mietwagen vorgesehen, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen (AKB, Ziffer A.3.6 und A.3.6.3):

  • Der Schaden passiert in einer bestimmten Mindestentfernung vom Wohnort; die Entfernung legt jeder Versicherer selbst fest.
  • Das Fahrzeug kann weder am Schadentag noch am folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden.
  • Bezahlt wird höchstens für sieben Tage und bis zu einem Tageshöchstbetrag, den ebenfalls der Versicherer festlegt.

Ein Schutzbrief hilft also vor allem, wenn Sie unterwegs liegen bleiben – nicht unbedingt nach einem Unfall in Ihrer Heimatstadt.

Auch Automobilclubs bieten Schutzbrief-Leistungen an. Ein Beispiel sind die Bestimmungen zur ADAC Plus-Mitgliedschaft: Dort ist bei Unfall in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatzfahrzeug für bis zu sieben Tage vorgesehen; eine Mindestentfernung vom Wohnort gilt nach dem Bedingungstext nur bei einer Panne. Prüfen Sie die aktuelle Fassung Ihrer eigenen Bedingungen.

Werkstatt-Bausteine der Kaskoversicherung

Manche Kaskotarife bieten einen Zusatzbaustein, bei dem Sie Ihr Auto in einer vom Versicherer ausgewählten Werkstatt reparieren lassen und dafür Vorteile erhalten. Teilweise gehört ein Ersatzwagen dazu. Beispiel: Beim Werkstattbonus der ADAC Autoversicherung ist ein Ersatzwagen der kleinsten Kategorie für höchstens sieben Tage vorgesehen – und nur, wenn die Reparatur in der ausgewählten Fachwerkstatt erfolgt.

Mobilitätsgarantien von Herstellern und Händlern

Viele Hersteller geben eine Mobilitätsgarantie, die bei Pannen und teilweise auch nach Unfällen einen Ersatzwagen vorsieht. Selbst verschuldete Unfälle sind dabei häufig eingeschränkt. Beispiel: Nach der Škoda Mobilitätsgarantie werden bei selbst verschuldeten Unfällen nur die Hilfe vor Ort und das Abschleppen übernommen, aber keine weiteren Leistungen.

Vergleich der Möglichkeiten

MöglichkeitTypische VoraussetzungWas Sie prüfen sollten
Gegnerische HaftpflichtMitschuld des UnfallgegnersHaftungsquote; nur anteilige Erstattung
VollkaskoUnfallschaden am eigenen AutoMietwagen nach Musterbedingungen ausgeschlossen; Vertrag auf Abweichungen prüfen
SchutzbriefFahrzeug nicht kurzfristig fahrbereit, oft Mindestentfernung vom WohnortHöchstdauer, Tagesbetrag, Vorab-Meldung beim Versicherer
Werkstatt-BausteinReparatur in der Partnerwerkstatt des VersicherersFahrzeugklasse, Höchstdauer
MobilitätsgarantieJe nach Hersteller, teils an Inspektionen in der Vertragswerkstatt gebundenAusschluss bei selbst verschuldetem Unfall
Selbst bezahlte AnmietungKeinePreis, Kaution, Kreditkarte, Selbstbeteiligung

Warum die konkrete Vertragsregelung entscheidend ist

Begriffe wie „Ersatzwagen inklusive“ oder „Mobilitätsschutz“ klingen ähnlich, bedeuten aber Unterschiedliches. Typische Unterschiede betreffen:

  • Auslöser: nur Panne oder auch Unfall, auch bei eigenem Verschulden?
  • Ort: nur ab einer bestimmten Entfernung vom Wohnort?
  • Dauer und Betrag: feste Tageszahl, Tageshöchstsatz, Gesamtbetrag?
  • Fahrzeugklasse: gleichwertig oder nur Kleinwagen?
  • Organisation: Müssen Sie den Wagen über den Versicherer buchen, oder dürfen Sie selbst mieten und die Kosten einreichen?
  • Ausschlüsse: etwa Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Fahren unter Alkoholeinfluss.

Nach den Musterbedingungen müssen Sie beim Schutzbrief vor Inanspruchnahme einer Leistung die Weisungen des Versicherers einholen, soweit die Umstände das erlauben (AKB, Ziffer E.1.4.1). Wer ohne Rücksprache mietet, riskiert deshalb, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Wenn Sie selbst mieten und bezahlen

Greift keine Versicherung, bleibt die Anmietung auf eigene Rechnung. Dann gelten die üblichen Bedingungen der Autovermietung: Sie zahlen den vereinbarten Preis, und häufig werden eine Kreditkarte oder Kaution sowie eine Selbstbeteiligung bei Schäden am Mietwagen verlangt. Vergleichen Sie Angebote und fragen Sie nach Langzeit- oder Wochentarifen, wenn die Reparatur länger dauert.

Fragen an Ihre Versicherung oder Ihren Assistance-Anbieter

  • Enthält mein Vertrag einen Schutzbrief, einen Werkstatt-Baustein oder eine andere Mobilitätsleistung?
  • Gilt die Leistung auch nach einem selbst verschuldeten Unfall und auch an meinem Wohnort?
  • Für wie viele Tage und bis zu welchem Betrag wird ein Ersatzfahrzeug bezahlt?
  • Welche Fahrzeugklasse ist vorgesehen?
  • Muss ich den Ersatzwagen über Sie buchen, oder werden selbst gebuchte Mietwagen erstattet?
  • Welche Unterlagen brauchen Sie für die Erstattung?
  • Ändert sich etwas, wenn die Reparatur nicht in Ihrer Partnerwerkstatt erfolgt?

Unterlagen und nächste Schritte

  1. Schaden sofort melden – bei der Kaskoversicherung und, falls vorhanden, bei der Notrufnummer des Schutzbriefs.
  2. Versicherungsschein und Bedingungen bereitlegen: Vertragsnummer, Schutzbrief- oder Mitgliedsnummer.
  3. Unfall dokumentieren: Fotos, Unfallort, Beteiligte, gegebenenfalls polizeiliches Aktenzeichen.
  4. Fahrbereitschaft und Reparaturdauer klären: Kostenvoranschlag oder Werkstattauskunft.
  5. Mitschuld prüfen: Gibt es Hinweise auf eine Mitverursachung durch andere Beteiligte? Dann kann eine anteilige Erstattung in Betracht kommen.
  6. Erst nach Klärung mieten – und alle Belege, Verträge und Protokolle aufbewahren.

Quellen

  1. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Stand 13.10.2026 – Musterbedingungen – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Insbesondere A.1.5.3 (Haftpflicht: kein Schutz für das eigene Fahrzeug), A.2.5.7.1 (Kasko: keine Kosten eines Mietfahrzeugs), A.3.6 und A.3.6.3 (Schutzbrief: Mietfahrzeug), E.1.4.1 (Weisungen einholen).
  2. § 17 StVG – Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. § 254 BGB – Mitverschulden – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. Versicherungsbedingungen ADAC Autoversicherung, Produktlinie Premium (Baustein Werkstattbonus, Stand 09.2026) – ADAC Autoversicherung AG Beispiel für einen Werkstatt-Baustein mit Ersatzwagen; kein Marktüberblick.
  5. Bestimmungen zur ADAC Plus-Mitgliedschaft – ADAC e. V. / ADAC Versicherung AG Beispiel für einen Schutzbrief eines Automobilclubs, § 18 „Fahrtkosten nach Fahrzeugausfall“.
  6. Škoda Mobilitätsgarantie (Broschüre, Stand 08/2025) – Škoda Auto Deutschland GmbH Beispiel für eine Herstellergarantie mit Einschränkung bei selbst verschuldeten Unfällen.
  7. Versicherungen für Kraftfahrzeuge (Broschüre, Stand Januar 2025) – GDV / DIE VERSICHERER

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe Kosten erstattet werden, hängt vom Einzelfall ab. Mietwagen-nach-Unfall.de vermittelt Mietwagen und erbringt keine Rechtsdienstleistungen.

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